Gebührenordnung für Ärzte – Ziffer C
Zuschlag für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr
Gebührensätze
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,00 | 18,65 € |
Ziffer C ist ein Zuschlag und nicht steigerungsfähig. Es gilt immer der Einfachsatz mit Faktor 1.
Punktzahl 320,00 · Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) · Zuschlag · gültig ab 1. Januar 1996
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18,65 €
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